© Rechtsanwalt Hofmann-Rascu
 
 
  Der Behandlungsvertrag
  Der medizinische Behandlungsvertrag ist privatrechtlicher Natur 
  und zwar unabhängig davon, ob der Patient privat oder gesetzlich 
  krankenversichert ist.
  Der Behandlungsvertrag wird von der absolut herrschenden 
  Meinung als Dienstvertrag höherer Art im Sinne der §§ 611 ff, 627 
  BGB eingeordnet. Grund dafür ist zunächst, dass der Arzt aufgrund 
  der Unberechenbarkeit des menschlichen Körpers den durch die 
  Behandlung auf den Heilungserfolg nicht garantieren und daher für den Behandlungserfolg nicht 
  einstehen kann (vgl. auch für Schönheitsoperationen, OLG Köln, VersR 1988, 1049). Der 
  Abschluss des Behandlungsvertrages ist grundsätzlich formfrei.
  Es ist für das Zustandekommen des Behandlungsvertrages mit all seinen Rechten und Pflichten 
  ausreichend, dass sich der Patient willentlich in die Behandlung des Arztes begibt und dieser ihn 
  diagnostisch oder kurativ behandelt bzw. berät.
  Schriftform ist gelegentlich für bestimmte kostenauslösende Vereinbarungen vorgesehen. So ist 
  nach § 28 Abs. 2 SBG V Schriftform vorgesehen, falls der gesetzlich versicherte Patient die dort 
  bezeichneten aufwendigen zahnärztlichen Leistungen, die von der Leistungspflicht der 
  gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind, wählt. Bei Verstoß gegen das gesetzliche 
  Schriftformerfordernis ist der Behandlungsvertrag nach § 125 BGB nichtig. Für beide Seiten des 
  Behandlungsvertrages gilt grundsätzlich Abschlussfreiheit. Der Patient kann seinen Arzt frei wählen 
  (Ausnahme: sogenanntes "Hausarztmodell").
  Es besteht für den Arzt kein Kontrahierungszwang. Ärzte sind außer in Notfällen oder aufgrund 
  besonders rechtlicher Verpflichtungen frei, eine Behandlung abzulehnen. Dies gilt grundsätzlich 
  auch für einen Vertragsarzt gegen den gesetzlich versicherten Patienten.